Reparaturbestätigung nach unfallschaden

Geg­nerische Versicherung schickt einen Gutachter

Icon Here

Datum

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall meldet sich häufig sehr schnell die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Sie bietet eine Schadenaufnahme an oder kündigt an, einen eigenen Gutachter zum Fahrzeug zu schicken.

Das klingt zunächst unkompliziert. Viele Geschädigte fragen sich deshalb: Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren oder darf ich selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen?

Die klare Antwort lautet: Bei einem Haftpflichtschaden dürfen Sie grundsätzlich selbst einen qualifizierten und unabhängigen Kfz-Gutachter auswählen. Sie müssen die Feststellung Ihres Fahrzeugschadens nicht allein dem von der gegnerischen Versicherung beauftragten Gutachter überlassen.

Warum schickt die gegnerische Versicherung einen eigenen Gutachter?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss prüfen, ob und in welcher Höhe sie für den entstandenen Schaden eintritt. Dazu benötigt sie Informationen über:

  • den Umfang des Fahrzeugschadens,

  • die voraussichtlichen Reparaturkosten,

  • den Fahrzeugwert,

  • mögliche Vorschäden,

  • die Plausibilität des Schadenbildes.

Deshalb kann eine Versicherung einen eigenen Sachverständigen oder einen externen Prüfdienst beauftragen.

Das ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Allerdings arbeitet dieser Sachverständige auf Grundlage des Auftrags der Versicherung. Seine Begutachtung ersetzt daher nicht automatisch ein unabhängiges Unfallgutachten, das Sie selbst in Auftrag geben.

Muss ich den Versicherungsgutachter akzeptieren?

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden müssen Sie nicht akzeptieren, dass ausschließlich der Gutachter der gegnerischen Versicherung Ihren Schaden bewertet.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass ein Geschädigter grundsätzlich berechtigt ist, einen qualifizierten Kfz-Gutachter seiner Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Die erforderlichen Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.

Sie können der Versicherung daher mitteilen:

Der Fahrzeugschaden wird durch einen von mir beauftragten unabhängigen Kfz-Sachverständigen dokumentiert. Das Gutachten wird Ihnen nach Fertigstellung zur Prüfung übersandt.

Sie müssen normalerweise auch nicht zunächst auf einen Termin mit dem Versicherungsgutachter warten, bevor Sie Ihren eigenen Sachverständigen beauftragen.

Warum ein unabhängiges Unfallgutachten wichtig ist

Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger untersucht nicht nur den unmittelbar sichtbaren Schaden. Je nach Schadenfall werden unter anderem folgende Positionen geprüft und dokumentiert:

  • sichtbare und verdeckte Fahrzeugschäden,

  • vollständige Reparaturkosten,

  • notwendige Lackier- und Karosseriearbeiten,

  • Reparaturweg nach Herstellervorgaben,

  • merkantile Wertminderung,

  • Wiederbeschaffungswert,

  • Restwert bei einem Totalschaden,

  • Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer,

  • Nutzungsausfallklasse,

  • Vorschäden und Altschäden,

  • Beweissicherung durch eine ausführliche Fotodokumentation.

Gerade bei modernen Fahrzeugen können sich hinter einer scheinbar leicht beschädigten Stoßfängerabdeckung weitere Schäden befinden. Dazu gehören beispielsweise gebrochene Halterungen, beschädigte Sensoren, verformte Träger oder notwendige Kalibrierungsarbeiten.

Ein vollständiges Gutachten bildet daher nicht nur die sichtbare Beschädigung ab, sondern den gesamten technisch nachvollziehbaren Schadenumfang.

Gutachter selbst auswählen


Was sollte ich tun, wenn die Versicherung einen Gutachter ankündigt?

Bleiben Sie ruhig und stimmen Sie nicht vorschnell einem Termin zu. Gehen Sie am besten folgendermaßen vor:

1. Versicherungsdaten notieren

Notieren Sie den Namen der Versicherung, die Schadennummer und die Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters.

2. Keine endgültigen Erklärungen abgeben

Machen Sie am Telefon keine verbindlichen Angaben zur Schadenhöhe, zu möglichen Vorschäden oder zur gewünschten Abrechnung, wenn Sie den vollständigen Schaden noch nicht kennen.

3. Schaden nicht vorschnell reparieren lassen

Vor einer vollständigen Beweissicherung sollte das Fahrzeug grundsätzlich nicht repariert, verkauft oder zerlegt werden. Andernfalls können wichtige Schadenmerkmale später nicht mehr nachvollziehbar dokumentiert werden.

4. Eigenen Kfz-Gutachter beauftragen

Lassen Sie den Schaden durch einen unabhängigen Sachverständigen untersuchen. Dieser kann einschätzen, ob ein vollständiges Unfallgutachten erforderlich ist oder bei einem tatsächlichen Bagatellschaden ein Kostenvoranschlag beziehungsweise Kurzgutachten ausreicht.

5. Gutachten an die Versicherung weiterleiten

Nach Fertigstellung kann das Gutachten an die gegnerische Haftpflichtversicherung oder an einen beauftragten Verkehrsrechtsanwalt übermittelt werden.

Darf die Versicherung weitere Unterlagen verlangen?

Die gegnerische Versicherung darf Informationen verlangen, die zur Feststellung des Unfallereignisses und der Schadenhöhe erforderlich sind. Auch zumutbar beschaffbare Belege können angefordert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie auf Ihr Recht zur Beauftragung eines eigenen Gutachters verzichten müssen.

Typische Unterlagen sind beispielsweise:

  • Unfallmitteilung,

  • Fahrzeugdaten,

  • Fotos vom Unfallort,

  • vorhandenes Schadengutachten,

  • Angaben zu bekannten Vorschäden,

  • Reparaturrechnungen früherer Schäden.

Die Angaben sollten vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Besonders Vorschäden dürfen nicht verschwiegen werden.

Was ist bei einer verlangten Nachbesichtigung zu beachten?

Hat die Versicherung bereits ein vollständiges Gutachten erhalten, verlangt sie manchmal eine weitere Besichtigung des Fahrzeugs. Gründe können beispielsweise offene technische Fragen, Zweifel an einzelnen Schadenpositionen oder Unklarheiten zu Vorschäden sein.

Eine solche Anfrage sollte nicht pauschal abgelehnt werden. Lassen Sie sich zunächst schriftlich mitteilen:

  • warum eine Nachbesichtigung erforderlich sein soll,

  • welche Punkte konkret geprüft werden sollen,

  • wer die Besichtigung durchführen soll,

  • wie lange die Prüfung voraussichtlich dauert.

Stimmen Sie das weitere Vorgehen anschließend mit Ihrem eigenen Sachverständigen oder bei rechtlichen Streitigkeiten mit einem Verkehrsrechtsanwalt ab.

Das Fahrzeug sollte bis zur Klärung des Besichtigungswunsches möglichst nicht verändert werden.

Wer bezahlt meinen selbst gewählten Gutachter?

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden werden die erforderlichen Kosten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass aus Sicht eines verständigen Geschädigten ein Gutachten zur Feststellung des Schadens erforderlich war. Bei einem eindeutig geringfügigen Bagatellschaden kann dagegen ein Kostenvoranschlag ausreichen. Bei einer Mithaftung können die erstattungsfähigen Kosten entsprechend der Haftungsquote gekürzt werden.

Gilt das auch bei einem Kaskoschaden?

Dieser Beitrag betrifft hauptsächlich den Haftpflichtschaden, also einen Unfall, den eine andere Person verursacht hat.

Bei einem Schaden, den Sie über Ihre eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung regulieren möchten, gelten die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Dort kann vorgesehen sein, dass die Versicherung selbst einen Gutachter beauftragt oder die Schadenfeststellung steuert.

Haftpflicht- und Kaskoschäden müssen deshalb voneinander unterschieden werden.

Was passiert, wenn der Versicherungsgutachter bereits da war?

Auch wenn das Fahrzeug bereits durch einen von der gegnerischen Versicherung beauftragten Sachverständigen besichtigt wurde, sind Sie nicht automatisch an dessen Bewertung gebunden.

Bevor Sie anschließend ein weiteres Gutachten beauftragen, sollte jedoch geprüft werden, welche Unterlagen bereits erstellt wurden und ob die Kosten eines zusätzlichen Gutachtens vollständig erstattungsfähig sind.

Lassen Sie sich vorhandene Prüfberichte, Kalkulationen und Fotos aushändigen und durch einen unabhängigen Sachverständigen kontrollieren.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich den Gutachter der Versicherung ablehnen?

Sie müssen den von der gegnerischen Versicherung ausgewählten Gutachter grundsätzlich nicht als Ihren eigenen Sachverständigen akzeptieren. Sie dürfen bei einem Haftpflichtschaden selbst einen unabhängigen Kfz-Gutachter auswählen.

Muss ich auf die Rückmeldung der Versicherung warten?

Sie müssen grundsätzlich nicht auf die Beauftragung eines Versicherungsgutachters warten, bevor Sie Ihren eigenen Sachverständigen einschalten. Der Schaden sollte jedoch zeitnah gemeldet werden.

Darf die Versicherung mein Gutachten prüfen?

Ja. Die Versicherung darf das eingereichte Gutachten fachlich und rechnerisch prüfen. Sie darf außerdem erforderliche Informationen und zumutbare Belege anfordern.

Was gilt bei ungeklärter Schuldfrage?

Ist die Haftung zwischen den Beteiligten streitig, können Gutachter- und Rechtsanwaltskosten nur entsprechend der später festgestellten Haftungsquote erstattet werden. In solchen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

Kann ich meinen Schaden trotzdem fiktiv abrechnen?

Grundsätzlich kann ein Fahrzeugschaden auch auf Grundlage der kalkulierten Nettoreparaturkosten abgerechnet werden. Ob und welche Positionen vollständig erstattet werden, hängt vom konkreten Schadenfall und der weiteren Regulierung ab.

Fazit: Lassen Sie Ihren Schaden unabhängig bewerten

Die gegnerische Versicherung darf den Schaden überprüfen. Sie müssen die vollständige Bewertung Ihres Fahrzeugs jedoch nicht allein einem von der Versicherung ausgewählten Gutachter überlassen.

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden dürfen Sie grundsätzlich selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Dadurch erhalten Sie eine nachvollziehbare Dokumentation des gesamten Schadenumfangs und eine belastbare Grundlage für die weitere Regulierung.

Unabhängiges Unfallgutachten durch Gutachter EINS

Das Kfz-Sachverständigenbüro EINS unterstützt Unfallgeschädigte bei der vollständigen Aufnahme und Dokumentation ihres Fahrzeugschadens.

Wir sind unter anderem für Sie tätig in:

  • Remscheid,

  • Wuppertal,

  • Solingen,

  • Wermelskirchen,

  • dem Bergischen Land,

  • sowie in ganz Nordrhein-Westfalen.

Wir begutachten Ihr Fahrzeug direkt bei Ihnen, am Fahrzeugstandort oder in der Werkstatt und unterstützen Sie bei technischen Rückfragen der Versicherung.

Unfall gehabt und die gegnerische Versicherung möchte einen Gutachter schicken? Lassen Sie Ihren Schaden zunächst unabhängig prüfen.

Porsche Unfall Gutachten

Kostenloses Unfallgutachten anfordern

Porsche Unfall Gutachten

Kostenloses Unfallgutachten anfordern

Porsche Unfall Gutachten

Kostenloses Unfallgutachten anfordern