Fiktive abrechnung

Fiktive Abrechnung nach Unfall

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Fiktive Abrechnung nach Unfall: Schaden auszahlen lassen statt reparieren

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss das beschädigte Fahrzeug nicht zwingend in einer Werkstatt repariert werden. Geschädigte können sich den ermittelten Unfallschaden grundsätzlich auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen lassen.

Diese Form der Schadenregulierung wird als fiktive Abrechnung bezeichnet.

Doch wie hoch ist die tatsächliche Auszahlung? Wird die Mehrwertsteuer abgezogen? Darf das Fahrzeug anschließend selbst oder günstiger repariert werden? Und welche Rolle spielt dabei ein unabhängiges Unfallgutachten?

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Fahrzeugschaden nicht anhand einer konkreten Werkstattrechnung reguliert. Stattdessen erfolgt die Berechnung auf Grundlage eines Kfz-Gutachtens oder – bei einem kleineren Schaden – eines geeigneten Kostenvoranschlags.

Der Geschädigte erhält den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Geldbetrag und kann grundsätzlich selbst entscheiden, was anschließend mit dem Fahrzeug geschieht.

Sie können das Fahrzeug beispielsweise:

  • zunächst unrepariert weiterfahren,

  • teilweise reparieren,

  • selbst instand setzen,

  • in einer günstigeren Werkstatt reparieren lassen,

  • erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren,

  • oder im beschädigten Zustand verkaufen.

Diese Entscheidungsfreiheit ergibt sich grundsätzlich aus § 249 BGB. Danach kann bei der Beschädigung einer Sache anstelle der Wiederherstellung der dafür erforderliche Geldbetrag verlangt werden.

Das Fahrzeug muss selbstverständlich weiterhin verkehrssicher sein. Bestehen sicherheitsrelevante Schäden, darf es bis zur fachgerechten Instandsetzung nicht uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden.

Wie wird die Auszahlung berechnet?

Die Grundlage der fiktiven Abrechnung bildet normalerweise die Reparaturkostenkalkulation aus dem Unfallgutachten.

Darin werden unter anderem berücksichtigt:

  • erforderliche Ersatzteile,

  • Arbeitszeit für Karosserie- und Mechanikarbeiten,

  • Lackierarbeiten,

  • notwendige Nebenarbeiten,

  • Aus- und Einbauarbeiten,

  • Diagnose- und Kalibrierungsarbeiten,

  • Reparaturweg nach Herstellervorgaben.

Bei der fiktiven Abrechnung werden grundsätzlich die kalkulierten Nettoreparaturkosten angesetzt. Die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer wird nicht automatisch ausgezahlt.

Beispiel

Das Gutachten weist folgende Reparaturkosten aus:

  • Reparaturkosten netto: 6.000 Euro

  • Mehrwertsteuer: 1.140 Euro

  • Reparaturkosten brutto: 7.140 Euro

Bei einer rein fiktiven Abrechnung bildet zunächst der Nettobetrag von 6.000 Euro die Grundlage der Regulierung.

Weitere Schadenpositionen können je nach Einzelfall zusätzlich berücksichtigt werden. Dazu kann beispielsweise eine im Gutachten festgestellte merkantile Wertminderung gehören.

Warum wird die Mehrwertsteuer abgezogen?

Nach § 249 Absatz 2 BGB wird die Umsatzsteuer bei einer Sachbeschädigung nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer keine umsatzsteuerpflichtige Reparatur durchführen lässt, erhält daher grundsätzlich nur die kalkulierten Nettoreparaturkosten.

Das bedeutet:

Keine Werkstattrechnung beziehungsweise keine tatsächlich angefallene Umsatzsteuer – grundsätzlich keine Auszahlung der kalkulierten Mehrwertsteuer.

Lassen Sie das Fahrzeug später reparieren, sollten sämtliche Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahrt werden. Ob zusätzlich angefallene Umsatzsteuer nachträglich verlangt werden kann, hängt von der gewählten Abrechnungsart und der tatsächlich durchgeführten Reparatur ab.

Eine fiktive und eine konkrete Abrechnung dürfen nicht beliebig miteinander vermischt werden. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass bei einer weiterhin fiktiven Abrechnung nicht einfach die Umsatzsteuer aus einer günstigeren Teilreparatur zusätzlich zum fiktiven Nettobetrag verlangt werden kann.

schaden selber reparieren


Darf ich das Fahrzeug selbst reparieren?

Ja. Nach der Auszahlung können Sie den Unfallschaden grundsätzlich selbst reparieren oder durch eine günstigere Werkstatt instand setzen lassen.

Sie müssen der gegnerischen Versicherung normalerweise nicht nachweisen, dass Sie exakt den gesamten ausgezahlten Betrag für die Reparatur verwendet haben. Entscheidend ist zunächst, welcher Geldbetrag zur fachgerechten Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich der erforderliche Herstellungsaufwand maßgeblich ist und nicht automatisch die später tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten.

Eine Eigenreparatur sollte jedoch sauber dokumentiert werden. Fotografieren Sie den Zustand:

  • vor Beginn der Reparatur,

  • während der einzelnen Reparaturschritte,

  • nach Abschluss der Instandsetzung.

Bewahren Sie außerdem Rechnungen für Ersatzteile, Lackiermaterialien und ausgeführte Fremdarbeiten auf.

Warum ist eine Reparaturbestätigung sinnvoll?

Wird das Fahrzeug nach einer fiktiven Abrechnung vollständig oder teilweise instand gesetzt, empfiehlt sich eine Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen.

Sie dokumentiert, welche unfallbedingten Schäden beseitigt wurden und in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach der Reparatur befindet.

Das ist besonders wichtig, wenn das Fahrzeug später erneut im gleichen Bereich beschädigt wird. Ohne nachvollziehbare Dokumentation kann es zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Schaden kommen.

Die Reparaturbestätigung kann außerdem bei folgenden Punkten hilfreich sein:

  • Nachweis des reparierten Vorschadens,

  • spätere Schadenregulierung,

  • Verkauf des Fahrzeugs,

  • Dokumentation des Reparaturzeitraums,

  • Nachweis einer vollständigen oder teilweisen Instandsetzung.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Reparaturbestätigung: Warum sie nach einem Unfallschaden so wichtig ist“. Auf deiner Website besteht dafür bereits ein passender Artikel, sodass hier eine starke interne Verlinkung möglich ist.

Kann die Versicherung die kalkulierten Reparaturkosten kürzen?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung prüft das eingereichte Gutachten häufig durch einen eigenen Prüfdienst. Dabei werden teilweise einzelne Positionen oder Stundenverrechnungssätze gekürzt.

Bei der fiktiven Abrechnung versucht die Versicherung möglicherweise, auf eine günstigere freie Fachwerkstatt zu verweisen.

Eine solche Kürzung ist jedoch nicht allein deshalb richtig, weil eine andere Werkstatt niedrigere Preise anbietet. Die Versicherung muss unter anderem darlegen, dass die benannte Reparaturmöglichkeit:

  • fachlich gleichwertig ist,

  • für den Geschädigten ohne größere Schwierigkeiten erreichbar ist,

  • tatsächlich zu den genannten Preisen repariert,

  • und im konkreten Fall zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof lässt einen solchen Werkstattverweis unter bestimmten Voraussetzungen zu. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss jedoch im jeweiligen Schadenfall geprüft werden.

Auch folgende Positionen werden bei einer fiktiven Abrechnung häufig genauer geprüft:

  • Verbringungskosten,

  • Ersatzteilpreisaufschläge,

  • Stundenverrechnungssätze,

  • Beilackierungsarbeiten,

  • Diagnosekosten,

  • Kalibrierungsarbeiten,

  • Reparaturweg und Arbeitszeit.

Erhalten Sie einen Prüfbericht mit Kürzungen, sollte dieser nicht ungeprüft akzeptiert werden. Ihr Kfz-Sachverständiger kann beurteilen, ob die technischen Abzüge nachvollziehbar sind.

Kann ich mich später doch für eine Werkstattreparatur entscheiden?

Die Entscheidung für eine fiktive Abrechnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Fahrzeug dauerhaft unrepariert bleiben muss.

Sie können den Schaden später immer noch in einer Werkstatt beseitigen lassen. Allerdings sollte vorab geklärt werden, wie die weitere Regulierung erfolgen soll.

Insbesondere bei einer späteren vollständigen Reparatur können folgende Unterlagen wichtig werden:

  • Werkstattauftrag,

  • Reparaturrechnung,

  • Zahlungsnachweis,

  • Ersatzteilrechnungen,

  • Fotos der Reparatur,

  • Reparaturbestätigung.

Da eine beliebige Kombination aus fiktiver und konkreter Abrechnung nicht zulässig ist, sollte vor der Nachforderung weiterer Beträge geprüft werden, welche Abrechnungsart im konkreten Fall sinnvoll ist.

Was gilt bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nicht einfach anhand der vollständigen kalkulierten Reparaturkosten.

In einem solchen Fall sind insbesondere folgende Werte entscheidend:

  • Wiederbeschaffungswert,

  • Restwert,

  • Wiederbeschaffungsaufwand,

  • kalkulierte Reparaturkosten.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich grundsätzlich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Ob eine Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens möglich und erstattungsfähig ist, hängt unter anderem von der Höhe der Reparaturkosten und der tatsächlich durchgeführten Reparatur ab.

Hier sollte intern auf deinen bestehenden Beitrag „Wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden?“ verlinkt werden.

Ist eine fiktive Abrechnung immer sinnvoll?

Die fiktive Abrechnung bietet viel Flexibilität, ist aber nicht in jedem Fall automatisch die finanziell beste Lösung.

Sie kann besonders interessant sein, wenn:

  • das Fahrzeug weiterhin fahrbereit und verkehrssicher ist,

  • Sie selbst Reparaturmöglichkeiten haben,

  • eine günstigere fachgerechte Reparatur möglich ist,

  • Sie das Fahrzeug zunächst unrepariert weiterfahren möchten,

  • Sie frei über den Auszahlungsbetrag verfügen möchten.

Eine konkrete Reparatur kann dagegen sinnvoller sein, wenn:

  • umfangreiche Karosseriearbeiten erforderlich sind,

  • sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt wurden,

  • Sensoren oder Assistenzsysteme betroffen sind,

  • das Fahrzeug noch sehr jung oder hochwertig ist,

  • eine vollständige Reparaturrechnung für die weitere Regulierung benötigt wird.

Die Entscheidung sollte deshalb erst getroffen werden, nachdem der vollständige Schadenumfang bekannt ist.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Muss ich mein Fahrzeug nach der Auszahlung reparieren?

Grundsätzlich nicht. Sie können selbst entscheiden, ob, wann und auf welche Weise Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Das Fahrzeug muss jedoch verkehrssicher sein.

Bekomme ich die Bruttoreparaturkosten ausgezahlt?

Bei einer rein fiktiven Abrechnung werden grundsätzlich die erforderlichen Nettoreparaturkosten angesetzt. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Darf ich das ausgezahlte Geld anderweitig verwenden?

Grundsätzlich können Sie über den ausgezahlten Betrag selbst verfügen. Die fiktive Abrechnung ist nicht davon abhängig, dass exakt dieser Betrag anschließend für eine Reparatur verwendet wird.

Kann die Versicherung die Auszahlung kürzen?

Die Versicherung darf das Gutachten prüfen. Kürzungen müssen jedoch technisch und rechtlich nachvollziehbar sein. Ein pauschaler Abzug sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Bekomme ich zusätzlich eine Wertminderung?

Ist durch den Unfall eine merkantile Wertminderung entstanden, kann diese grundsätzlich neben den Reparaturkosten berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung vorliegt, wird im Unfallgutachten festgestellt.

Was passiert bei einem weiteren Unfall?

Bei einem späteren Schaden im gleichen Fahrzeugbereich muss nachgewiesen werden können, in welchem Zustand sich das Fahrzeug vor dem zweiten Unfall befand. Deshalb sind Reparaturfotos und eine Reparaturbestätigung besonders wichtig.

Fazit: Erst begutachten lassen, dann über die Abrechnung entscheiden

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den Unfallschaden auf Grundlage eines Gutachtens auszahlen, ohne sofort eine konkrete Werkstattrechnung vorzulegen.

In der Regel werden dabei die kalkulierten Nettoreparaturkosten zugrunde gelegt. Die Mehrwertsteuer wird nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich anfällt.

Bevor Sie sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden, sollte der Schaden vollständig und unabhängig dokumentiert werden. Nur so ist bekannt, welche Reparaturkosten, Wertminderung und weiteren technischen Schadenpositionen tatsächlich vorliegen.

Fiktive Abrechnung mit einem Unfallgutachten von Gutachter EINS

Das Kfz-Sachverständigenbüro EINS ermittelt den vollständigen Schadenumfang und erstellt eine belastbare Grundlage für die Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Wir sind für Sie vor Ort tätig in:

  • Remscheid,

  • Wuppertal,

  • Solingen,

  • Wermelskirchen,

  • dem gesamten Bergischen Land,

  • sowie in ganz Nordrhein-Westfalen.

Wir begutachten Ihr Fahrzeug bei Ihnen vor Ort, am Fahrzeugstandort oder direkt in der Werkstatt.

Sie möchten sich Ihren Unfallschaden auszahlen lassen? Lassen Sie zuerst prüfen, welche Schadenhöhe Ihnen tatsächlich zusteht.

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